| Gebühren in zivilrechtlichen Rechtsangelegenheiten
Der deutsche Gesetzgeber hat die Prinzipien der Entlohnung der anwaltlichen Tätigkeit im Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinen und Rechtsanwälte (RVG) festgelegt. Das RVG findet Anwendung, wenn Rechtsanwalt und Mandant keine Honorarvereinbarung getroffen habe.
RVG sieht Gebühren vor, die bei jeweiliger Tätigkeit anfallen. Ausgegangen wird von einer abstrakten 1,0 Gebühr, die - abhängig von der Art und Schierigkeit der jeweiligen Tätigkeit bzw. des jeweiligen Gebührentatbestands höher oder niedriger ausfallen kann. So z.B. beträgt eine sog. Geschäftsgbühr bei außergerichtlicher Tätigkeit mittleren schwierigkeitsgrades in der Regel 1,3.
Wie hoch diese Gebühr jedoch im konkreten Fall ausfällt, bestimmt sich nach der Höhe des Gegenstandwerts. Gegenstandswert bzw Streitwert ist dabei der wirtschaftliche Wert der jeweiligen rechtlichen Angelegenheit. So ist z.B. Streitwert einer Verkehrsrechtsangelegenheit - die Höhe des zu beanspruchenden Schadensersatzbetrags. Das Höhe einer 1,0 Gebühr in Relation zum Streitwert ist in der nebenstehenden Taelle dargestellt.
Rechtsanwaltsgebühren sowohl des eigenen Rechtsanwalts als auch die des Gegenanwalts trägt in der Regel in einem Rechtsstreit unterlegene Partei.
Besonderheiten im Arbeitsrecht
Große ausnahme stellt dabei ein arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit. Hier zahlt jede Partei ihre eigene Kosten unabhängig vom Osiegen oder Verlieren (jedenfalls in der ersten Instanz). Da es oft in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten um relativ hohe Streitwerte geht, ist für einen Arbeitnehmer der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung mit dem Baustein "Berufsrechtsschutz" besonders sinnvoll.
Gebühren im Ordnungswidrigkeiten-/Strafrecht
In Bereichen Ordnungswidrigkeiten/Strafrecht werden die Rechtsanwaltsgebühren ebenfalls nach dem RVG bestimmt. Hier gilt jedoch ein anderer Prinzip der Bestimmung von Gebührenhöhe. In letztgenannten Rechtsgebieten werden im RVG Rahmen genannt, innerhalb deren die Gebührenhöhe je nach ausgeführter Tätigkeit und je nach Schwierigkeit der konkreten Rechtssache vom Rechtsanwalt angesetzt wird.
Staatlichen Beihilfen
Wenn eine Person außerstande ist, Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen, wird ihr vom Staat (auf Antrag) im außergerichtlichen Verfahren Beratungshilfe und im gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt.
Im Rahmen der Beratungshilfe zahlt der Rechtssuchende an den Rechtsanwalt lediglich 10,00 EUR.
Im Rahmen der Prozeßlostenhilfe werden dem Rechtssuchenden zum einen Gerichtskosten erlassen, zum anderen die Kosten des eigenen (vom Gericht beigeordneten) Prozessbevollmächtigten übernommen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Kosten der Gegenseite im Falle des Prozessverlustes nicht vom Staat übernommen werden .
Um staatlichen Beihilfen gewährt zu bekommen, ist jeweils ein Antrag erforderlich. Dem Antrag ist eine Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Rechtssuchenden beizufügen. Entsprechende Formulare finden Sie unter dem Button "Formulare".
Weitergehende Informationen zu Gebührenentstehung und Gebührenberechnung können Sie hier nachlesen.
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